Veranstaltung: | LAG Antrag zum AUsbau der Erneuerbaren Energien |
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Antragsteller*in: | Matthias Seelmann-Eggebert (LAG Energie BW) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.08.2022, 16:32 |
A3: Neues LAG Statut
Antragstext
Präambel
Die Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind
offen für alle Mitglieder und haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und
Strategien grüner Politik zu entwickeln. Sie leisten einen Beitrag zur
programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen und vernetzen die
verschiedenen Akteure innerhalb und außerhalb der Partei. Das nachfolgende
Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre
Arbeitsgrundlage zu sichern.
§1 Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaften
Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) ist es, in ihrem jeweiligen
Politikfeld Fachwissen und Kompetenz aufzubauen, grüne Positionen zu erarbeiten
und weiterzuentwickeln.
Die Mitarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften steht jedem Mitglied von
Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg offen. Nichtmitglieder können dabei
beratend mitwirken.
Die Arbeit der LAGen geschieht nach innen unter Beteiligung der Parteibasis, der
Parteiorgane sowie der Landtagsfraktion. Die LAGen leisten einen wichtigen
Beitrag zu grüner Programmatik, zur Erstellung von Wahlprogrammen und sie
beraten den Landesvorstand und die Landtagsfraktion fachlich zu den jeweiligen
Sachthemen.
Den LAGen kommt aber auch nach außen eine wichtige Vernetzungsfunktion zu. Sie
verbinden entlang der jeweiligen Sachthemen externe Fachleute, Verbände,
Initiativen und wissenschaftliche Institutionen mit der Landespartei und über
die Wahl von Delegierten mit den Bundesarbeitsgemeinschaften und der
Bundespartei.
§2 Stellung der Landesarbeitsgemeinschaften in der Partei
Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) sind satzungsgemäße Gremien von Bündnis
90/Die Grünen Baden-Württemberg und werden vom Landesverband finanziell
ausgestattet.
Die LAGen besitzen Antrags- und Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, im
Landesausschuss, im Landesvorstand und bezüglich ihrer eigenen finanziellen
Belange auch im Landesfinanzrat.
Die LAGen werden vom Landesvorstand in Beratungen über Strategie, Programmatik
und Wahlkampf und in der Vorbereitung von Koalitionsgesprächen einbezogen.
Die LAGen sind gegenüber dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig.
Der Landesvorstand berichtet über die Arbeit der LAGen in seinem
Rechenschaftsbericht der LDK.
Der Landesvorstand und die Landtagsfraktion sollen jeweils Ansprechpartner*innen
für die LAGen benennen.
Die LAGen wählen Delegierte zu den jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaften. Diese
beteiligen sich an der Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaften auf Basis des BAG
Statutes und vertreten dort selbständig das durch den Landesvorstand zugewiesene
Politikfeld.
Die Gesamtheit der LAG-Sprecher*innen bildet den LAG-Sprecher*innen-Rat, er
vertritt die LAGen gegenüber der Partei bei übergeordneten, die Interessen aller
LAGen betreffenden Angelegenheiten. Aus seiner Mitte werden unter
Berücksichtigung des Frauenstatutes zwei Sprecher*innen gewählt.
§ 3 Aufbau und Arbeitsweise der Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Mitarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften steht jedem Mitglied von
Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg offen. Stimmberechtigt sind die
teilnehmenden Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg.
Nichtmitglieder, die grüne Politik unterstützen möchten, können zur Mitarbeit
eingeladen werden und haben wie alle ordentlichen Mitglieder Antrags- und
Rederecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Landesarbeitsgemeinschaften können in Präsenz, als Videokonferenz oder in
hybrider Form tagen und beschließen. Außerhalb und innerhalb von Sitzungen kann
die LAG mittels geeigneter Werkzeuge wie Termite und Abstimmungsgrün abstimmen.
Geheime Wahlen können auch auf einer digitalen Sitzung erfolgen. Das Verfahren
muss jedoch eine anonymisierte Wahl gewährleisten. Die Regeln zur Durchführung
von Sitzungen, Abstimmungen und Wahlen richten sich nach den Bestimmungen der
Bundes- und Landessatzung und soweit vorhanden nach der Geschäftsordnung der
LAG.
Die grundsätzlich parteiöffentlichen Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften
finden mindestens zweimal im Jahr statt.
Zu den Sitzungen erhalten die Mitglieder der LAG grundsätzlich mindestens zwei
Wochen im Voraus eine schriftliche Einladung, die einen Tagungsordnungsvorschlag
enthalten soll. Die Einladung per Email gilt als schriftlich. In dringenden
Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
Die LAG ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens sechs Mitglieder aus mindestens 3 Kreisverbänden teilnehmen. Als
Teilnehmende gelten auch Mitglieder, die per Telefon oder anderen geeigneten
Kommunikationsformen an der Sitzung teilnehmen.
Die Sitzungen werden durch die Sprecher*innen geleitet, sofern keine andere
Versammlungsleitung gewählt wurde.
LAG-Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes können Beschlüsse in geheimer
Abstimmung erfolgen.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält
Tagesordnung, die Ergebnisse ihrer Behandlung und die getroffenen Beschlüsse.
Das Protokoll Bedarf der Bestätigung auf der nächstfolgenden Sitzung.
Die LAG hat insbesondere folgende Aufgaben und Verantwortungsbereiche:
- Erarbeitung von programmatischen Positionen und Fassung von Beschlüssen
- Festlegung der Inneren Struktur und Arbeitsweise der LAG
- Anträge an LDK, Landesausschuss und Landesvorstand
- Einrichtung von Unterarbeits- und Projektgruppen
- Wahl der Sprecher*innen
- Wahl der BAG Delegierten
- Verwendung der LAG Projektmittel
(2) Die LAG-Sprecher*innen
Die LAG wählt unter Berücksichtigung des Frauenstatutes mindestens zwei und
maximal vier gleichberechtigte Sprecher:innen in geheimer Wahl. Bei gravierenden
Verstößen gegen die Parteiordnung oder gegen dieses Statut ist eine vorzeitige
Neuwahl der Sprecher*innen möglich. Eine solche Neuwahl braucht die vorherige
Zustimmung des Landesvorstandes.
Die LAG-Sprecher:innen haben im Rahmen der Beschlüsse der LAG ein freies Mandat
und werden in Ihrer Arbeit durch die Landesgeschäftsstelle unterstützt.
Die LAG Sprecherinnen vertreten die LAG auch nach außen. Sie sind an
Parteitagsbeschlüsse gebunden und nur mit Zustimmung des Landesvorstandes
autorisiert, öffentliche Erklärungen für den Landesverband abzugeben.
Für Ihre Arbeit steht ihnen eine Kostenerstattung zu.
Die Sprecherinnen haben die folgenden Aufgaben:
- Vertretung der LAG gegenüber anderen Parteiorganen
- Vernetzung der LAG mit inner- und außerparteilichen Akteuren
- Vorbereitung der Sitzungen und führen der laufenden Geschäfte
- Vertretung der LAG im Sprecherinnen-Rat
- Verwaltung des LAG-Finanzbudgets
(3) Die Delegierten zur BAG
Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur BAG vertreten die
Landesarbeitsgemeinschaft in der durch den Landesvorstand zugeordneten BAG und
werden für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Bei gravierenden Verstößen gegen
die Parteiordnung oder gegen dieses Statut ist eine vorzeitige Neuwahl der
Delegierten möglich. Eine solche Neuwahl braucht die vorherige Zustimmung des
Landesvorstandes.
Die Delegierten sind der LAG rechenschaftspflichtig und vertreten die LAG unter
Beachtung deren Beschlüsse in der BAG.
Die Kosten und Aufwendungen der ordentlichen BAG-Delegierten zur Erfüllung ihrer
statutsgemäßen Aufgaben werden erstattet.
§4 Anerkennung, Umbenennung und Auflösung einer Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Anerkennung/Gründung
Der Landesvorstand beschließt über Gründung, Umbenennung und Auflösung von
LAGen. Ein Antrag auf Gründung einer neuen Landesarbeitsgemeinschaft muss von
mindestens 20 Mitgliedern aus mindestens 3 verschiedenen Kreisverbänden gestellt
werden. Der Landesvorstand kann vor endgültiger Beschlussfassung über den Antrag
probeweise einen LAG-ähnlichen Arbeitskreis für die Dauer von 12 Monaten
einrichten. Spätestens nach Ablauf der 12 Monate ist über den Gründungsantrag zu
beschließen.
(2) Umbenennung
Eine Umbenennung kann auch mit Beschluss durch die LAG selbst erfolgen, sofern
dadurch keine Politikfeldänderung stattfindet. Zuvor ist der Landesvorstand zu
hören, widerspricht der Landesvorstand, entscheidet auf Antrag der betroffenen
LAG darüber die LDK.
(3) Abererkennung/Auflösung
Die Landesdelegiertenkonferenz kann eine Landesarbeitsgemeinschaft auf Antrag
hin auflösen, wenn die LAG regelmäßig nicht beschlussfähig ist oder innerhalb
eines Jahres keine Sitzung stattgefunden hat oder die Landesarbeitsgemeinschaft
gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt . Dazu sind
die jeweiligen LAG-Sprecher*innen anzuhören.
(4) LDK Entscheidung
Kommt eine Neugründung wegen eines ablehnenden Beschlusses des Landesvorstands
nicht zustande oder soll eine Landesarbeitsgemeinschaft gegen ihren Willen
aufgelöst werden, kann die nächste Landesdelegiertenkonferenz mit der
Angelegenheit befasst werden. Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über
einen entsprechenden Antrag mit einfacher Mehrheit. Die Gründung oder Auflösung
ist ab Beschluss dieser LDK wirksam.
§5 Sprecherinnen-Rat der LAGen
Der Sprecher*innen-Rat ist die Vertretung der Gesamtheit aller LAGen. Er
diskutiert und beschließt über gemeinschaftliche, alle LAGen betreffende Belange
und vertritt die LAGen in ihrer Gesamtheit gegenüber den Parteiorganen. Er dient
auch dem Austausch zwischen den LAGen und zur Koordination gemeinsamer
Aktivitäten.
Er tagt mindestens zweimal im Jahr.
Der Sprecherinnen-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Sprecher*innen-Rat setzt sich zusammen aus den gewählten LAG Sprecherinnen
und einem Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes mit beratender
Stimme.
Der Sprecherinnen-Rat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde
und mehr als 1/3 der LAGen vertreten sind.
Alle LAG-Sprecher*innen haben Antrags- und Rederecht.
Der Sprecher*innen-Rat wählt aus seiner Mitte, nach den Regeln des
Frauenstatutes zwei Sprecher*innen, die den LAG-Sprecher*innen-Rat in allen
Belangen vertreten. Die Sprecher*innen des Rates sind an die Beschlüsse des
Rates gebunden. Die Sitzungen werden durch die Sprecher*innen geleitet, sofern
keine andere Versammlungsleitung gewählt wurde.
Die Wahl der Sprecher*innen des Rates erfolgt in geheimer Wahl für die Dauer von
einem Jahr.
Die Kosten und Aufwendungen der beiden Sprecher*innen des LAG-Sprecher*innen-
Rates zur Erfüllung ihrer statutsgemäßen Aufgaben werden erstattet.
Sprecher*innen-Rat schlichtet Streitigkeiten zwischen LAGen und unterstützt bei
der Organisation gemeinsamer Veranstaltungen aller oder mehrerer LAGen, wie z.B.
dem grünen Ratschlag.
Er beschließt über die ihm zugewiesenen Inter-LAG Finanzmittel und deren
Verteilung.
Für Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen gelten die unter §3 beschriebenen
Verfahrensweisen sinngemäß. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die Mehrheit
der Stimmen aller anwesenden LAGen erhält.
§6 Finanzen
Die LAGen erhalten ein jährliches Finanzbudget, dessen Höhe im Rahmen des
Landeshaushaltes durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird. Bei der
Erstellung des Budgets werden die Sprecher*innen des LAG-Sprecher*innen-Rates
von Landesvorstand und Landesfinanzrat angehört. Im Rahmen des Budgets treffen
die Sprecher*innen eigenverantwortlich die Entscheidung über dessen Verwendung.
Die Antragsstellung auf Auszahlung und die ordnungsgemäße Verwendung der
Finanzmittel obliegt den Sprecher*innen der einzelnen LAGen für die LAG-Mittel
und den Sprecher*innen des Sprecher*innen-Rates für die Mittel des LAG-
Sprecher*innen-Rates. Die ordnungsgemäße Verwendung ist dabei gegenüber dem
Geschäftsführenden Landesvorstand nachzuweisen.
Die Mittel können wie folgt verwendet werden:
- Telefon, Fax, Porto und Internetkosten
- Fahrtkosten und Tagesspesen
- Kosten für Veranstaltungen und Sitzungen inkl. Raumkosten
- Kosten für Referent*innen
- Büro- und Informationsmaterial
- Projektmittel nach Beschluss durch den LAG-Sprecher*innen-Rat
50 Prozent des jährlichen Finanzbudgets wird zu gleichen Teilen auf die
einzelnen LAGen verteilt. Das verbleibende freie Budget von 50 Prozent wird
durch den Sprecherinnen-Rat auf Basis von Projektanträgen, Arbeitsplänen der
LAGen, sowie der Vorschläge des Landesvorstandes den einzelnen Projekten und
LAGen zugewiesen.Einzelne Landesarbeitsgemeinschaften und der LAG-
Sprecher*innen-Rat können darüber hinaus auch gesonderte Projektmittel beim
Landesvorstand beantragen.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Grundlage der nachgewiesenen Kosten bzw.
der durch den Landesvorstand genehmigten Kostenpläne.
§7 Schlussbestimmungen
Mit Beschluss dieses LAG Statutes durch die Landesdelegiertenkonferenz in
Donaueschingen am 25. September 2022 tritt das LAG Statut vom 13.10.2007 außer
Kraft und dieses LAG Statut an seine Stelle.
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